Satzung

Stand 30.05.2019

§ 1 Name und Sitz:
(1) Der Verein führt den Namen „Akademie für Entwicklungsbegleitung von Menschen und Organisationen e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Altenmarkt/Alz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck:
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung mildtätiger Zwecke in diesem Bereich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Fortbildung und Ausbildung von EntwicklungsbegleiterInnen für pädagogische Begleitung von einzelnen LehrerInnen/ ErzieherInnen und Kollegien, für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen und der Entwicklung von Kindergärten im Bereich der pädagogischen Konzepte, der Personalentwicklung, der Organisationsentwicklung und der Qualitätsentwicklung/ Qualitätssicherung sowie Konfliktmanagement auf ganzheitlicher und geisteswissenschaftlicher Grundlage insbesondere in Freien Waldorfschulen/Rudolf Steiner Schulen, Waldorfkindergärten sowie verwandten Einrichtungen.
Der Vereinszweck wird weiterhin erfüllt durch Fortbildungen und Ausbildungen
a) im Bereich der Weiterentwicklung von pädagogischen Konzepten von Freien Waldorfschulen und Waldorfkindergärten sowie verwandten Einrichtungen,
b) insbesondere auch durch die Entwicklung und Erforschung neuer Lern- und Lehrformen auf dem Wege der Aktionsforschung.
c) im Bereich der Organisationsentwicklung, Personalentwicklung, Geschäftsführung
d) im Bereich der Kommunikation, Persönlichkeitsbildung, Konfliktbearbeitung.
Weitere Aufgaben sind:
a) die Forschung auf diesen Gebieten sowie
b) die Förderung von einzelnen Menschen innerhalb dieser Fortbildungen und Ausbildungen durch Vergabe von Stipendien gemäß § 53 AO, die den Satzungszweck fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit):
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Mitgliedschaft:
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres oder durch den Tod des Mitgliedes.
Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann der Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung ein Mitglied ausschließen. Bei Nichterscheinen oder fehlender Reaktion des Mitgliedes innerhalb von 8 Wochen gilt die Anhörung als erfolgt.

§ 5 Organe:
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen. Sie beschließt die Jahresrechnung und die Höhe der Mitgliederbeiträge, sie wählt und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 %, für die Auflösung des Vereins von 90% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Wenn die Situation des Vereins es erfordert oder mindestens 20% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Für die Beschlüsse des Vorstandes wird Einmütigkeit angestrebt. Der Vorstand und alle Mitglieder des Vorstands jeweils einzeln sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die bisherige Tätigkeit des Vorstands und aller Mitglieder des Vorstands jeweils einzeln wird genehmigt.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Bildung eines Beirates mit maximal 12 Mitgliedern vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit zu wählen sind. Dieser Beirat soll den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereines beraten.

§ 6 Finanzierung
Der Verein erhält seine Mittel aus Spenden, Mitgliederbeiträgen, Vermögensverwaltung sowie aus Kostenerstattungen für seine Bildungsmaßnahmen. Er kann auch Spenden sammeln und für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 58 AO weitergeben. Die Höhe der in Geld zu leistenden, jährlichen Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand in einer Beitragsordnung fest, die in ihrer aktuellen Fassung auf der Webseite der Akademie eingesehen werden kann. Der Mitgliedsbeitrag wird als Regelbeitrag am 15.01. jedes Jahres im SEPA Lastschriftverfahren eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Mitglieder, die aus finanziellen oder aus sonstigen Gründen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht oder nur teilweise in der Lage sind, können auf Antrag durch den Vorstand von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ganz oder teilweise befreit werden.

§ 7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, behält die übrige Satzung dennoch ihre Gültigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht oder dem Finanzamt geforderte Satzungsänderungen vorzunehmen, sofern diese dem Grundanliegen dieser Satzung nicht widersprechen. Er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten.

30.05.2019

Satzung als PDF-Datei

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